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   VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396   

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VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396 (https://dejure.org/2013,8257)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05.02.2013 - Au 3 K 12.396 (https://dejure.org/2013,8257)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - Au 3 K 12.396 (https://dejure.org/2013,8257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Dieses war erforderlich, da die Bewilligungsbescheide nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden konnten (vgl. BSG, U.v. 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54), da die Aufhebungsbestimmung des § 44 SGB X die materielle Bestandskraft und die Bindungswirkung einschränkt.

    Nachdem der Beklagte die seitens des Klägers begehrte Aufhebung mit Verwaltungsakt vom 8. November 2005 ablehnte, wäre daher neben der Feststellungsklage jedenfalls auch die Erhebung einer Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage dagegen notwendig gewesen (vgl. Waschull a.a.O., § 44 Rn. 59 u.a. unter Verweis auf BSG, U.v. 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54), um die jeweils einzuhaltende Klagefrist hierfür, die eine Verfahrensfrist i.S.v. § 95 Satz 3 SGB XII darstellt, nicht zu unterlaufen und den Eintritt der Bindungswirkung dieses Verwaltungsaktes zu verhindern.

    Die Frage, ob mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden kann (vgl. BSG, U.v. 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 m.w.N) oder ob zusätzlich Verpflichtungsklage auf Aufhebung der entgegenstehenden Bewilligungsbescheide (vgl. BSG, U.v. 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - juris) bzw. Versagungsgegenklage gegen den vorgenannten ablehnenden Bescheid zu erheben ist, kann demnach hier dahinstehen.

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Nachdem er diese zunächst bestandskräftig werden ließ, beantragte er beim Beklagten unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 31/08; 5 C 33/08 und 5 C 21/08) deren Rücknahme und betrieb demnach das hierauf gerichtete Zugunstenverfahren i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welches auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes uneingeschränkt anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 25.4.1985 - 5 C 123/83 - BVerwGE 71, 220; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 44 Rn. 59 zu dieser Bezeichnung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; - 5 C 31/08 und 5 C 21/08 - juris; BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 20/12 - juris), denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, sind Internatskosten nicht schon deswegen zu übernehmen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HärteV erfüllt sind; die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung sind für die Auslegung und Anwendung der Verordnungsregelung mit heranzuziehen.

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08

    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Nachdem er diese zunächst bestandskräftig werden ließ, beantragte er beim Beklagten unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 31/08; 5 C 33/08 und 5 C 21/08) deren Rücknahme und betrieb demnach das hierauf gerichtete Zugunstenverfahren i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welches auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes uneingeschränkt anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 25.4.1985 - 5 C 123/83 - BVerwGE 71, 220; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 44 Rn. 59 zu dieser Bezeichnung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; - 5 C 31/08 und 5 C 21/08 - juris; BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 20/12 - juris), denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, sind Internatskosten nicht schon deswegen zu übernehmen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HärteV erfüllt sind; die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung sind für die Auslegung und Anwendung der Verordnungsregelung mit heranzuziehen.

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; - 5 C 31/08 und 5 C 21/08 - juris; BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 20/12 - juris), denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, sind Internatskosten nicht schon deswegen zu übernehmen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HärteV erfüllt sind; die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung sind für die Auslegung und Anwendung der Verordnungsregelung mit heranzuziehen.
  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Vorliegend kann demnach dahinstehen, ob der Kläger - entsprechend der Ansicht des Beklagten - im Hinblick darauf, dass er die Bewilligungsbescheide bindend werden ließ, keine nochmalige Überprüfung der Sachlage verlangen bzw. sich nicht auf die rückwirkende Förderungsregelung (§ 44 Abs. 1 und 4 SGB X) berufen kann (vgl. BSG, U. v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80).
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 62/02 R

    Beitrittsgebiet - Invalidenrente - Sozialzuschlag - Dynamisierungsanspruch

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Die Frage, ob mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden kann (vgl. BSG, U.v. 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 m.w.N) oder ob zusätzlich Verpflichtungsklage auf Aufhebung der entgegenstehenden Bewilligungsbescheide (vgl. BSG, U.v. 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - juris) bzw. Versagungsgegenklage gegen den vorgenannten ablehnenden Bescheid zu erheben ist, kann demnach hier dahinstehen.
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht -

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Nachdem er diese zunächst bestandskräftig werden ließ, beantragte er beim Beklagten unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 31/08; 5 C 33/08 und 5 C 21/08) deren Rücknahme und betrieb demnach das hierauf gerichtete Zugunstenverfahren i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welches auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes uneingeschränkt anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 25.4.1985 - 5 C 123/83 - BVerwGE 71, 220; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 44 Rn. 59 zu dieser Bezeichnung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens).
  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen (BVerwG, U.v. 7.9.1989 - BVerwG 7 C 4.89 - DVBl 1990, 155; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 26).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Zwar ist eine Feststellungsklage eines kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträger gegenüber einer ebenfalls nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, ausnahmsweise nicht subsidiär (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 - BVerwGE 114, 61; BayVGH, U.v. 10.3.2003 - 12 B 02.1913 - BayVBl 2004, 246; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 43 Rn. 43).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396
    Zugleich soll vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normierten speziellen Prozessvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefristen) unterlaufen werden und dass der Kläger später dann das Gericht unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss, wenn der Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 38/09 - BVerwGE 136, 75; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 26).
  • VG Augsburg, 06.11.2012 - Au 3 K 12.519

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Wohnheim; Kosten der Unterkunft

  • VG Sigmaringen, 21.07.2003 - 9 K 253/01

    Rückerstattung vorrangiger Sozialleistungen

  • VGH Bayern, 10.03.2003 - 12 B 02.1913

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207

    Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364

    Ausbildungsförderungsrecht - Erstattungsstreit verschiedener Leistungsträger -

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Dieses Feststellungsbegehren erweise sich auch im Übrigen als zulässig, da ihm (anders als im Fall des VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - BeckRS 2013, 50358) der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegenstehe, weil der Kläger rechtzeitig die Aufhebung des versagenden Bescheids vom 20. Januar 2012 beantragt habe.
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Das Feststellungsbegehren ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht ihm der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO - anders als in einem ähnlich gelagerten Fall des VG Augsburg (U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris) - nicht entgegen, da der Kläger rechtzeitig die Aufhebung des versagenden Bescheids vom 20. Januar 2012 beantragt hat.

    Der Kläger konnte als Leistungsträger im Rahmen des durch ihn betriebenen Verfahrens im Sinne des § 95 SGB XII auch einen Antrag gem. § 44 Abs. 1 SGB X stellen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 13; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 70; vgl. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris; zu der Vorgängervorschrift § 91a BSHG: OVG Saarl, U.v. 20.10.2006 - 3 R 12/05 - juris; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 91a Rn. 17; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 91a Rn. 15; Bayer. LSG, U.v. 15.2.1995 - L 13 An 56/93 - E-LSG RA-046).

  • VG Würzburg, 24.01.2013 - W 3 K 11.1060

    Erstattungsanspruch; Verjährung; Regelungslücke

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 wurde von dem vorliegenden Klageverfahren der Teil der Klage abgetrennt, der den Anspruch auf Kostenerstattung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 betrifft und unter dem Aktenzeichen W 3 K 12.396 weitergeführt.

    Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens W 3 K 12.396 auf 20.628,61 EUR und für die Zeit nach der Abtrennung auf 1.696,50 EUR festgesetzt.

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

    Der Kläger konnte als Leistungsträger im Rahmen des durch ihn betriebenen Verfahrens im Sinne des § 95 SGB XII auch einen Antrag gem. § 44 Abs. 1 SGB X stellen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 13; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 70; vgl. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris; zu der Vorgängervorschrift § 91a BSHG: OVG Saarl, U.v. 20.10.2006 - 3 R 12/05 - juris; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 91a Rn. 17; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 91a Rn. 15; Bayer. LSG, U.v. 15.2.1995 - L 13 An 56/93 - E-LSG RA-046).
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68

    Ausbildungsförderung

    Hier hätte der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen können, so dass das streitgegenständliche Feststellungsbegehren die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO - als spezielle Prozessvoraussetzung für die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2011 - unterlaufen würde (vgl. VG Augsburg, U.v.5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris).
  • VG München, 23.01.2020 - M 15 K 15.5562

    Kein Erstattungsanspruch nach dem BAföG für ausbildungsunabhängige Wohnheimkosten

    Ein Zusammenhang im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - juris Rn. 27 ff.; vgl. a. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris Rn. 33 ff.; VG München, U.v. 7.11.2013 - M 15 K 13.68 - juris Rn. 53; VG Ansbach, U.v. 11.4.2014 - AN 2 K 11.02478 - juris Rn. 47 ff.), wenn ein Auszubildender eine seiner Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte besuchen will, dies aber aufgrund der räumlichen Entfernung von Schul- und Wohnort eine Internatsunterbringung erforderlich macht und die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig wird.
  • SG Gelsenkirchen, 05.06.2013 - S 3 KN 244/12

    Anspruch gegen gesetzliche Pflegekostenversicherung auf Übernahme der Kosten für

    Dies entspricht auch dem Regelungszweck des § 95 SGB XII , welcher in der möglichst schnellen Realisierung vorrangiger Ansprüche zur Sicherung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe besteht, so dass der Sozialhilfeträger die Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen mit den gleichen Mitteln, wie sonst der materiell Anspruchsberechtigte, zu betreiben hat (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg vom 05.02.2013 - Au 3 K 12.396).
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